Der Bundesfinanzhof in München hat der Krypto-Welt einen Paukenschlag versetzt. Wie die Behörde erklärt, sind Bitcoin und andere Krypto-Währungen als Wirtschaftsgüter einzustufen und unterliegen damit der Einkommenssteuer.
Bundesfinanzhof schafft Klarheit für Anleger
Aus dem Handel mit Krypto-Währungen erwirtschaftete Gewinne sind einkommensteuerpflichtig. Dies stellt der Bundesfinanzhof nun unmissverständlich klar. Wie die Richter des obersten deutschen Finanzgerichtes erklären, gelten Krypto-Währungen als Wirtschaftsgüter. Sie besitzen einen Kurswert und dienen als Zahlungsmittel, welches auf den entsprechenden Handelsplattformen eingekauft und veräußert wird.
Wer aus Bitcoin & Co. Gewinn schlägt, tätigt „private Veräußerungsgeschäfte“ und muss seine Transaktionen in der Steuererklärung angeben.
Keine überraschende Entscheidung für die Branche
Dem nun gefällten Urteil ging ein langjähriger Prozess voraus. Im Jahre 2017 hat ein privater Anleger aus seinen Krypto-Geschäften 3,4 Millionen Euro Gewinn geschlagen. Der Anleger meldete die Summe dem Finanzamt, wehrte sich aber im Nachhinein gegen die entsprechende Besteuerung. Dies begründete der Anleger damit, dass Kryptowährungen lediglich Algorithmen seien und es sich nicht um Wirtschaftsgüter handelt.
Dieses Argument wurde vom Bundesfinanzhof nicht akzeptiert. Steuerlich seien Krypto-Währungen auf eine Stufe mit Tickets für Veranstaltungen oder Oldtimern zu stellen und sind als „andere Wirtschaftsgüter“ zu betrachten. Die Richter betonen, dass technische Details bei der Bewertung der Eigenschaften von Wirtschaftsgütern nicht in Betracht kommen.
In Deutschland gilt folgendes: Krypto-Gewinne ab einem Wert von 600 Euro, welche innerhalb eines Jahrs anfallen, müssen mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden. Werden die Krypto-Währungen dagegen länger als ein Jahr gehalten, entfällt die Steuer.